GEMEINDERAT – Aus der Sitzung vom 25. Januar 2021

Kategorie: Gemeinderat

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  • Bebauungsplan „Wohnen am ehemaligen Sportplatz II“ –
    Genehmigung des städtebaulichen Kostenübernahmevertrags mit der Pfarrpfründestiftung Neufahrn
  • Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
    „Sondergebiet für eine Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich der Neufahrner Gegenkurve“
  • Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
  • Antrag der Fraktion „Die Grünen“ auf Einrichtung eines Ferienausschusses

Bebauungsplan „Wohnen am ehemaligen Sportplatz II“ –
Genehmigung des städtebaulichen Kostenübernahmevertrags mit der Pfarrpfründestiftung Neufahrn

Der zur Genehmigung vorgelegte Vertrag bezieht sich auf den Erstattungsanspruch der Gemeinde Neufahrn gegenüber dem Grundstückseigentümer – der Pfarrpfründestiftung Neufahrn – wegen der Baulandentwicklung am „ehemaligen Sportplatz“. Alle mit der Bauleitplanung einhergehenden Kosten einschließlich Untersuchungen und Gutachten, welche die Gemeinde beauftragt, werden von der Stiftung zu 100 Prozent erstattet. Der weitere städtebauliche Vertrag mit allen seinen Regelungen ist noch in der Abstimmungsphase und wird in Kürze zur Genehmigung vorgelegt. Das Auslegungsverfahren zum Bebauungsplan wird bei Eintreten der Wirksamkeit des Kostenerstattungsvertrags durchgeführt. Der geplante Beschluss sei eine logische Grundlage, um in ein rechtssicheres Verfahren zu gelangen, betonte Bürgermeister Franz Heilmeier (Grüne). Eine Auslegung des Bebauungsplans habe es bereits im Jahr 2017 gegeben, meinte Thomas Seidenberger (FW): „Damals gab es Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern. Wurden diese eingearbeitet und in welcher Form?“ Michael Schöfer vom Bauamt erklärte, dass seitdem eine lange Zeit vergangen wäre: „Daher ist eine neue Auslegung notwendig. Die früheren Einwendungen werden mit den aktuellen dann dem Gemeinderat vorgelegt.“ Wann das Ganze startet, wollte Seidenberger ebenfalls wissen. Schöfer sprach von einer „zeitnahen“ Auslegung. „Kleine Probleme“ müssten noch beachtet werden, etwa dass damals kleine Hecken heute schon eine andere Dimension erreicht hätten und anders behandelt werden müssten. Der Gemeinderat gab im Anschluss ein einstimmiges Votum.

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Änderung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan
„Sondergebiet für eine Freiflächenphotovoltaikanlage im Bereich der Neufahrner Gegenkurve“

Im Juli 2020 hatte der Gemeinderat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 24. September 2020, damit wurde der Bebauungsplan rechtskräftig. Dieser sieht die Errichtung von PV-Modulen ab einem Bereich von 20 Meter zur Fahrbahnkante der Autobahn vor – grundsätzlich besteht bei Autobahnen eine Anbauverbotszone von 40 Metern. Bei PV-Modulen kann es eine Ausnahme geben, die Autobahndirektion möchte aber eine Nutzungsbeschränkung für den Bereich zwischen 20 und 40 Meter, falls die Autobahn in nächster Zeit ausgebaut wird. Im neuen Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht nun die Möglichkeit, die Abstände zu Autobahnen und Bahnlinien auf 200 Meter zu erweitern. Dadurch kann eine mittige Grünfläche (ca. 5.000 qm) in das Sondergebiet Energie integriert und mit Modulen bestückt werden. Dies sei sehr erfreulich, meinte Franz Heilmeier. Die Gemeinderäte sahen dies ebenso und stimmten unisono dem Aufstellungsbeschluss zur 23. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplans zu.

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Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe

Zum 1. Februar 2021 tritt eine Novelle der Bayerischen Bauordnung in Kraft. Diese sieht unter anderem eine Änderung des Abstandsflächenrechts mit einer Kürzung der Flächentiefen von 1,0 H bzw. bei Anwendung des Schmalseitenprivilegs von 0,5 H auf neu 0,4 H vor. In Gewerbe- und Industriebgebieten reduziert sich die Abstandsflächentiefe von 0,25 auf 0,2 H. Das H ist die Wandhöhe des jeweiligen Bauwerks. Es bleibt jedoch in jedem Fall bei einem Mindestabstand von Gebäuden zur Grundstücksgrenze von drei Metern. Das neue Recht führt daher bei Gebäuden mit mehr als sechs Metern Höhe in den meisten Fällen zur Möglichkeit, diese enger als bisher anzuordnen – damit hat die Novelle durchaus Auswirkung auf die zukünftige Ortsentwicklung. Der Gesetzgeber hat den Städten und Gemeinden aber auch erneut eine Satzungsbefugnis zur Festlegung abweichender Abstandsflächentiefen bis zu 1 H erteilt für den Fall, dass dies zur Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität beziehungsweise des Ortsbildes für erforderlich gehalten wird. Eine eingehende Untersuchung der tatsächlichen Auswirkungen war in der Kürze der Frist bisher keiner Kommune möglich. Daher gibt es nur die Möglichkeit, sich bei der vom Bayerischen Städte- und Gemeindetag erarbeiteten Mustersatzung zu bedienen. Dies schlägt die Verwaltung vor – dabei werden in etwa die „alten“ Abstandsflächenregelungen nach der BAyBO beibehalten. Allerdings kann nur die Tiefe der Abstandsflächen abweichend geregelt werden – es kann nicht von den neuen Berechnungs- und Anrechnungsregelungen der Wandhöhe H abgewichen werden.

Beispielsweise bei der geänderten Anrechnung von Dach und Giebelflächen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall auch höhere Abstandsflächen wie bisher anfallen. Bei der Abstandfläche soll nach der Satzung in „außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten“ 0,8 H, mindestens jedoch 3 Meter gelten. Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 Metern Länge würden in diesen Fällen 0,4 H, jedoch ebenfalls mindestens 3 Meter ausreichen. Die Verwaltung wies ausdrücklich darauf hin, dass es derzeit keine Rechtssicherheit zum Erlass einer Satzung sowie zu entschädigungsrechtlichen Fragen in Folge möglicher Baurechtseinschränkungen gibt. Durch die Novelle der Staatsregierung wären die Kommunen unter einen großen zeitlichen Druck geraten, mahnte Franz Heilmeier. Eine eigene Satzung zu erstellen, wäre in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen: „Daher haben wir die Mustersatzung zur Vorlage genommen. Es ist besser, heute eine unscharfe zu erlassen, als gar keine.“ Damit habe man den Fuß in der Tür und könne manche Sachen steuern. Beate Frommhold-Buhl (SPD) ärgerte sich: „Normal sollten Novellen etwas vereinfachen. Hier wird es komplizierter. Es ist zudem unfassbar, dass die Bayerische Staatsregierung so etwas im Dezember beschließt.“ Sie beantragte, die Abstandfläche „vor bis zu zwei Außenwänden“ auf 0,5 H zu erhöhen: „Warum sollten wir ohne Not auf 0,4 runtergehen.“ Freising hätte die 0,5 beschlossen und will in einem Jahr noch einmal drüber schauen, so Frommhold-Buhl. Man würde aber das „Moosburger Modell“ mit den 0,4 für sinnvoller erachten, meinte Franz Heilmeier: „Die Freisinger Variante bedeutet eine Verschärfung.“ Thomas Seidenberger (FW) sprach sich allerdings ebenfalls für die 0,5 H aus: „Die Entwicklung geht dahin, dass Spekulanten möglichst groß bauen wollen. Neufahrn lebt aber von den Grünflächen und diese sollten wir schützen.“ Michael Schöfer betonte später, dass die Verschärfung 25 Prozent mehr Abstand bedeuten würde: „Da käme es bei den bestehenden Bebauungsplänen zu ernsthaften Schwierigkeiten. Die eine oder andere Bebauung wäre dann nicht mehr so wie aktuell geplant möglich.“ Laut Christopher Aichinger (FW) müsste man heute eine Satzung beschließen. Allerdings meinte er: „Werden durch die neue Regelung nicht Satteldächer benachteiligt und der Trend würde in Richtung Flachdächer gehen?“ Dies sei der Fall, bestätigte Schöfer und fügte an: „In den Bebauungsplänen können wir Vorschriften über die Dachformen machen. Im ungeplanten Innenbereich ist es aber zu befürchten, dass Flachdächer künftig attraktiver werden.“ Ob man von der Satzung nur über einen Bebauungsplan abweichen könne oder ob Ausnahmen auch von Fall zu Fall vom Gemeinderat entschieden werden könnten, wollte Burghard Rübenthal (CSU) wissen. Jeder sei vor dem Gesetz gleich, sagte der Bauamtsleiter dazu. Eine Ausnahme würde also fortan zum Regelfall. Letztlich kam es zu den Abstimmungen. Die Erhöhung der Abstandsfläche von 0,4 auf 0,5 H wurde mit 10:17 Stimmen abgelehnt. Mit 22:5 Stimmen fand der Satzungsbeschluss eine deutliche Mehrheit. Der Antrag von Beate Frommhold-Buhl, dass in spätestens einem Jahr eine Evaluierung der Satzung stattfindet, wurde einstimmig votiert.

Antrag der Fraktion „Die Grünen“ auf Einrichtung eines Ferienausschusses

In der Zeit zwischen dem 10. Februar und 24. März soll in Neufahrn „Ferienzeit“ gelten. In dieser Zeit soll ein verkleinerter Ferienausschuss statt des gesamten Gemeinderats tagen – so der Antrag der Grünen. Dieser solle jedoch nur dann zusammentreten, wenn unaufschiebbare Entscheidungen getroffen werden müssen. Frank Bandle begründete dies damit, dass auch in Deutschland Ausbrüche der mutierten Virusformen zu befürchten seien, diese eine bis zu vierfach höhere Ansteckungsgefahr hätten. Nach dem aktuellen Stand der Dinge herrsche in der Käthe-Winkelmann-Halle bei einer Gemeinderatssitzung mit 40 bis 50 Anwesenden eine Ansteckungsgefahr von 20 bis 25 Prozent, falls ein Infizierter in der Halle wäre – nach einem Modell des Max-Planck-Instituts: „Daher sollten wir die Anzahl von Personen reduzieren.“ Maximilian Heumann (SPD) meinte, dass die Nachteile größer als die Vorteile wären: „Wir müssen als Gremium zusammen schwere Entscheidungen treffen. Da sollten alle dabei sein.“ Christopher Aichinger (FW) und Burghard Rübenthal (CSU) sprachen in eine ähnliche Richtung und betonten auch, dass für die Sitzungen sämtliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen würden. Mit 9:18 Stimmen wurde der Antrag der Grünen letztlich abgelehnt.

Für Sie berichtete Bernd Heinzinger.

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